Ausschlussgründe für Zahnimplantate

Ausschlussgründe oder so genannte Kontraindikationen wie der Mediziner sagt, sind sehr selten. Die hohe Sicherheit der Implantologie erlaubt es, in nahezu allen Fällen dem Patienten mit Implantaten zu helfen. Man unterscheidet zwischen relativen (oder auch temporären) und absoluten Kontraindikationen.
Relative Kontraindikationen sind Gründe, die im Moment eine Implantation verhindern. Jedoch können sie behandelt werden, so dass später eine Implantation möglich ist. Beispiel: Der Markumar-Patient wird von seinem Internisten auf Heparin umgestellt und verringert dadurch seine Blutungsneigung.

Bei absoluten Kontraindikationen ist eine Befundverbesserung nicht zu erwarten und die Risiken der Implantation stehen in keinem Verhältnis zu dem Risiko für den Patienten.

Relative (temporäre) Kontraindikationen

  • Stark erhöhte Blutungsneigung (Markumarpatienten)
  • Nicht abgeschlossenes Kieferwachstum
  • Starker Nikotinabusus (sehr starkes Rauchen)
  • Mangelhafte Mundhygiene und Mitarbeit des Patienten
  • Nicht eingesteller Diabetes
  • Psychische Erkrankung
  • Nicht saniertes Gebiss (unbehandelte Karies und Parodontose)

Absolute Kontraindikationen für Implantate

  • Schwere Herz- und Kreislauferkrankungen
  • Bestrahlte Kieferknochenbereiche (nach Tumoroperationen) - Implantate können unter stationären Verhältnissen auch in bestrahlte Kieferknochenabschnitte eingebracht werden, jedoch sollte dies spezialisierten Unikliniken vorbehalten sein, die über spezielle Erfahrungen mit bestrahlten Kiefern vorweisen können. Bestrahlte Kiefer gehören nicht in die Praxis!
  • Chemotherapie
  • Schwere Knochenstoffwechselstörungen oder Knochenerkrankungen, die den Kieferbereich betreffen
  • Bluterkrankungen (Gerinnungsstörungen, Leukämie)
  • Schwere und nicht eingestellte Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes
  • Chronische Störung des Immunsystems

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